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Satzung

Satzung des TV Steinbach e.V.

Satzung des TV Steinbach e.V.

Vorwort

Die in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird mit Ausnahme des § 10 „ Vorstand“ aus stilistischen Gründen verzichtet.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „TV Steinbach“ und ist im Vereinsregister Nr. 3377 des Amtsgerichtes Lebach eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Steinbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und des Landes-sportverbandes für das Saarland.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung aller Spiel- und Sportarten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
b) die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein vertritt den Amateurgedanken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.

Mitglieder des Vereins können sein:

1. Kinder (bis inkl. 13 Jahre),
2. Jugendliche (14 – 17 Jahre),
3. aktive Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
4. passive Mitglieder,
5. Ehrenmitglieder.


§ 4 Ehrenmitglieder


Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und können von der Beitragszahlung befreit werden. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.

Zu a): Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Abbuchungstermin (März/September) dem Vorstand mitzuteilen.

Zu b): Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder eine zeitliche Sperre wird durch den Vorstand mir einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich zugestellt, wenn:Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,

das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,

es sich unehrenhafter Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benutzen.

Stimmberechtigt und wählbar für die Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen verpflichtet.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.) der Vorstand,

b.) die Mitgliederversammlung.



§ 8 Der Vorstand

Den Vorstand bilden:der/die Vereinsvorsitzende,der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende,

der/die Kassenwart/Kassenwartin,

der/die Schriftführer/Schriftführerin,

sowie bis zu drei Beisitzer/Beisitzerinnen.


§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes und dessen Mitglieder

Die Vereinsvorsitzende oder ihr Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzende oder ihr Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Abstimmungen können per E-Mail oder WhatsApp im Rundlaufverfahren erfolgen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes in seinem Amt.

Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträgen und Umlagen verantwortlich.

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.


§ 10 Mitgliederverwammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Zu ihren Aufgaben gehören:Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer,

Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,

Auflösung des Vereins.


Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder (§ 3, Ziffer 3 und 4) unter Angabe der Grundes sie schriftlich beantragen.Die Vorsitzende oder ihr Beauftragter gibt Versammlungsort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Lebacher Anzeiger sowie auf der dementsprechenden Homepage bekannt.
Anträge sind dem Vorstand mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Es wird offen abgestimmt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn es 10 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.


§ 11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu überwachen und den Jahresabschluss zu überwachen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlassung des Kassierers.


§ 12 Dauer der Amtszeit

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheiden Gewählte zwischendurch aus, so führt der Vorstand eine Ersatzwahl bis zu nächsten Hauptversammlung durch.


§ 13 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches Verhalten vorliegt.


§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu,


Jedes Mitglied hat das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 5. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 15 Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung krebskranker Kinder der Universitätsklinik Homburg in Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.